Nach Wahl fiktiver Schadensabrechnung sind Kosten einer Reparaturbestätigung nicht mehr ersatzfähig
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. Urteil v. 24.01.2017, Az. VI ZR 146/16
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