LG Stuttgart: Kostenerstattung durch den Verwalter bei Pflichtverstoß

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1. Die fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört grundsätzlich zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 II WEG auslösen können. Kommt noch hinzu, dass die Verwalterin dem Eigentümer vor Erhebung der Anfechtungsklage trotz schriftlicher Aufforderung weder Belege übersandt noch einen Termin zur Einsichtnahme in die Belege ermöglicht hat, so liegt spätestens hierin ein objektiv grobes Verschulden.
2. Dem Verwalter sind die objektiven Pflichtenverstöße auch subjektiv vorzuwerfen. Es handelt sich um einen gewerblichen Verwalter, der den Eigentümern eine Leistung schuldet, die den kaufmännischen, rechtlich-organisatorischen und technischen Aufgabenbereich der Verwaltung umfassend abdeckt. Anders als ein unentgeltlich tätiger Amateurverwalter muss der Verwalter also die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Finanzverwaltung kennen. Wenn er nicht in der Lage ist, ordnungsgemäße Abrechnungen zu erstellen und zwar auch nicht, nachdem eine Abrechnung bereits im gerichtlichen Verfahren für ungültig, weil nicht ordnungsgemäß erklärt wurde, liegt hierin ein grobes Verschulden. Beschluss vom 07.04.2015, Az.: 19 T 54/15

Author: RAe Kasburg und Klein

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