LG München II: Rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses
1. Für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohnraum- oder Gewerberaummietverhältnis ist entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt. Maßgeblich hierfür ist, ob nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag die Wohnnutzung oder die Nutzung zu gewerblichen Zwecken den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses bildet. Für die Frage, welche Nutzungsart im Vordergrund steht, ist auf den Vertragszweck abzustellen.
2. Allein der Umstand, dass nach der Behauptung der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten in einem Teil der Mieträume die Existenzgrundlage der Familie darstellt, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium. Urteil vom 23.12.2014, Az.: 12 S 2645/14
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