LG München I: Keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung durch Verteilungsanlage auf 343 Wohneinheiten
Leitet eine Wohnungseigentümergemeinschaft mittels einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunkprogramme über ein Kabelnetz nur an die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft weiter, stellt dies unabhängig von der Anzahl der Wohnungen (hier: 343) keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung dar, wenn sich die Wohnungen in einem einheitlichen Gebäude befinden und die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sozial miteinander verbunden sind. Dies hat das Landgericht München I entschieden und eine Klage der Gema abgewiesen. Es handele sich lediglich um einen organisierten Privatempfang
LG München I, Urteil vom 20.02.2013
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