LG München I: Anfechtung der Jahresabrechnung durch den Altverwalter

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1. Ergibt der Kontoanfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben nicht den Kontoendbestand und ist die Differenz nicht nachvollziehbar erläutert, ist die Jahresabrechnung rechnerisch nicht schlüssig und entspricht damit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Aufgrund der Bedeutung und des Stellenwerts des Rechts auf Abwehr fehlerhafter Beschlüsse kann einer Anfechtung nur in extremen Ausnahmefällen Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenstehen.
3. Der anfechtende Eigentümer handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf einen Fehler der Jahresabrechnung beruft, der aus dem von ihm selbst als Altverwalter erstellten Abrechnungsentwurf übernommen worden ist, wenn der Neuverwalter eine eigenständige vertragliche Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung übernommen hat.
4. Übernimmt ein berufsmäßiger Verwalter die Verwaltertätigkeit von einem Laien, so hat er in besonderem Maße zu überprüfen, ob ein vom Vorverwalter vorgelegter Jahresabrechnungsentwurf den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Urteil v. 14.12.2017, Az. 36 S 1863/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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