LG Köln: Doppelhaushälfte ist selbständiges Gebäude im Sinne des § 573a BGB

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Der Begriff des Gebäudes i.S.d. § 573a BGB bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Ausweisung im Grundbuch als einheitliches Gebäude. Danach werden Reihenhäuser oder Doppelhaushälften als (selbständige) Gebäude angesehen. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind u.a. die Bautechnik, insbesondere die Trennung durch eine Brandschutzmauer, sowie das äußere Erscheinungsbild. Urteil vom 23.04.2015, Az.: 1 S 231/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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