LG Karlsruhe: Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung während typischer Reisezeit (Sommerferien)
Die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer in der typischen Reisezeit entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden ist. Die Einhaltung der Mindestvorgabe von zwei Wochen, § 24 IV 2 WEG, genügt dafür regelmäßig nicht. Urteil vom 25.10.2013, Az. 11 S 16/13
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