LG Karlsruhe: Abwicklung eines Gebäudeversicherungsschadens in der WEG-Gemeinschaft

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1. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen und wird vom Versicherer ein im Sondereigentum eingetretener Schaden reguliert, hat der geschädigte Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Auskehr der von der Wohnungseigentümergemeinschaft empfangenen Versicherungsleistung. Ein entsprechender Anspruch folgt aus dem zwischen dem Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund des gewählten Versicherungsmodells entstandenen Treuhandverhältnis (II.2.b)).
2. Ist zwischen dem Versicherer und der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, ist dieser bei einem Schadenseintritt im Sondereigentum im Innenverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern von dem Verband zu tragen. Der geschädigte Wohnungseigentümer hat gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Freistellungs- bzw. Ausgleichsanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe des Selbstbehalts. Urteil v. 22.11.2018, Az. 11 S 23/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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