LG Hamburg: Vorliegen einer baulichen Veränderung ohne Bautätigkeit
Auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne und ohne Eingriff in die Bausubstanz kann eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 WEG angenommen werden. Dies gilt etwa für die bloße Änderung der Farbgebung des Hauses oder von sichtbaren Gebäudeteilen. Urteil vom 10.04.2013, Az. 318 S 81/12
Comments are closed.