LG Hamburg: Verwalter kann nach entsprechender Regelung in der Teilungserklärung nicht Vertreter der Eigentümer auf der WEG-Versammlung sein

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1. Die Vertretungsklausel der Teilungserklärung sieht eine ausreichende Anzahl von Möglichkeiten für Wohnungseigentümer vor, wie sie für ihre wirksame Vertretung auf der Eigentümerversammlung sorgen können, wenn sie an dieser nicht persönlich teilnehmen können oder möchten. Neben einem anderen Wohnungseigentümer und dem eigenen Ehegatten können auch Familienangehörige wirksam bevollmächtigt werden, den betreffenden Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung zu vertreten.
2. Auch wenn die Einbeziehung des Verwalters in Vertreterklauseln gerichtsbekannt üblich ist und insbesondere Praktikabilitätsgründe dafür sprechen mögen, bestehen andererseits ebenso gute Gründe dafür, den Verwalter nicht als Vertreter von Wohnungseigentümern zuzulassen, um dessen strikte Neutralität zu wahren, seine Rolle in der Eigentümerversammlung auf die des Versammlungsleiters zu beschränken und mögliche Vorwürfen gar nicht erst aufkommen zu lassen, der Verwalter habe im eigenen Interesse Vollmachten von Wohnungseigentümern „eingesammelt“, um für die Annahme bestimmter Beschlussanträge zu sorgen oder die Annahme anderer Beschlussanträge zu verhindern. Urteil v. 21.09.2016, Az. 318 S 51/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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