LG Hamburg: Keine Verjährung eines Unterlassungsanspruchs wegen zwecksbestimmungswidriger Nutzung
Der Unterlassungsanspruch wegen zweckbestimmungswidriger Nutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums kann nicht verjähren, solange die Zuwiderhandlung, nämlich die zweckbestimmungswidrige Nutzung, noch andauert. LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2013, Az. 318 S 49/12
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