LG Hamburg: Installation eines Klimaanlagengeräts auf dem Flachdach ist eine bauliche Veränderung
Bei der Installation eines Klimaanlagengeräts auf dem Flachdach handelt es sich um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 I WEG, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Urteil vom 06.06.2014, Az. 318 S 131/13
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