LG Hamburg: Für die Beschlussfassung ausreichendes Sanierungskonzept
1. Was unter dem Begriff ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 III, IV WEG zu verstehen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Ordnungsgemäß ist soweit jede Maßnahme, die dem gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer dient, gemessen am Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers.
2. Mit dem Gutachten des Architekten A. vom 15.12.2010 und den weiteren Untersuchungen an den Balkonen und den Balkenköpfen lag ein ausreichendes Sanierungskonzept vor. Dass den Eigentümern vor der Beschlussfassung die (schriftlichen) Ergebnisse der weiteren Untersuchungen an den Balkonen und den Balkenköpfen nicht übermittelt wurden, ist unschädlich. Urteil vom 07.06.2017, Az. 318 S 88/15
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