LG Gießen: Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung
1. Lässt der Mieter nicht nur Gerümpel sondern z.B. Waschmaschine und Einbauküche in der zu räumenden Wohnung zurück, liegt nur eine unzulässige Teilräumung vor.
2. Empfiehlt der Makler das Zurücklassen der Einbauzeile in der Küche, ersetzt dies nicht die Zustimmung des Vermieters.
3. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist bei unvollständiger Räumung nicht von einer Fristsetzung oder Beseitigungsaufforderung abhängig.
Urteil vom 21.11.2012, Az. 1 S 208/12
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