LG Fulda: Warmwasserversorgung des Mieters im Hochsommer
1. Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen.
2. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO.
Beschluss vom 05.01.2018, Az. 5 T 200/17
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