LG Essen: Unzulässige Klauseln im Gewerberaummietvertrag (Instandhaltung, Verwaltung)

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1. Klauseln, die dem Mieter die Instandsetzungskosten auferlegen, sind auch bei Gewerberaummiete nur dann wirksam, wenn sie inhaltlich beschränkt sind. Das betrifft die Entstehung des Instandsetzungsbedarfs, der dem Gebrauch oder zumindest der Risikosphäre des Mieters zugeordnet sein muss. Sollen dem Mieter nicht beherrschbare Risiken und damit Kosten zugewiesen werden, die nicht Folge seines Mietgebrauchs sind, ist zumindest eine Beschränkung der Kosten der Höhe nach erforderlich, wobei 10% der Jahresmiete als wirksam angesehen werden. Dies ist erforderlich, damit der Mieter die Risiken kalkulieren kann, was bei der Abwägung der Interessen im Rahmen von § 307 BGB zu berücksichtigen ist.
2. Bezüglich der Verwaltungskosten ist im Mietvertrag geregelt, dass die Nebenkosten des Einkaufszentrums von allen Mietern gleichmäßig im Verhältnis ihrer Ladenfläche zur Gesamtladenfläche des Einkaufszentrums getragen wird. Diese Nebenkosten betreffen „die Bewachung und Betreuung/Verwaltung des Einkaufszentrums einschließlich der Gestellung des hierfür erforderlichen Personals, insbesondere die Kosten des Hauspersonals (Hausinspektor, Haustechniker, Centermanagement, Sekretärin etc.)“. Weiterhin ist im Mietvertrag eine Ergänzung enthalten, wonach die Kosten der Objektverwaltung der Mieter in Höhe von 5 % des von ihm jährlich zu zahlenden Nettomietzinses trägt. Dies verstößt gegen § 307 BGB. Zwar können grundsätzlich formularmäßig die Verwaltungskosten auf den Mieter überwälzt werden. Zur Einhaltung des Transparenzgebots nach § 307 I 2 BGB ist jedoch eine nähere Beschreibung des Begriffs sowie die Einführung einer Kostenobergrenze erforderlich. Urteil vom 24.11.2015, Az. 8 O 82/15

Author: RAe Kasburg und Klein

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