LG Düsseldorf: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder
1. Der Beschluss über die nachträgliche Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gedeckt, denn das nordrhein-westfälische Landesrecht sieht in § 49 VII 3 BauO NRW eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vor.
2. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Urteil vom 20.09.2017, Az. 25 S 32/17
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