LG Berlin: Ungenehmigte Überlassung einer Wohnung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung

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1. Die nicht angezeigte und ungenehmigte Überlassung der Mietsache an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
2. Ob eine Abmahnung i.S.d. § 543 III 1 BGB als Kündigungsvoraussetzung nur wirksam ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, sofern die Voraussetzungen des § 543 III 2 BGB vorliegen. Urteil vom 18.11.2014, Az. 67 S 360/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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