LG Berlin: Ungenehmigte Überlassung einer Wohnung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung
1. Die nicht angezeigte und ungenehmigte Überlassung der Mietsache an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
2. Ob eine Abmahnung i.S.d. § 543 III 1 BGB als Kündigungsvoraussetzung nur wirksam ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, sofern die Voraussetzungen des § 543 III 2 BGB vorliegen. Urteil vom 18.11.2014, Az. 67 S 360/14
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