LG Berlin: Haftung des WEG-Verwalters für rechtswidrig herbeigeführte Beschlüsse
1. Der Verwalter handelt entgegen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und damit pflichtwidrig, wenn er den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung über Instandsetzungsmaßnahmen größeren Ausmaßes nicht wenigstens drei vergleichbare Kostenangebote vorlegt.
2. Führt der Verwalter anfechtbare Eigentümerbeschlüsse herbei, haftet er für die Prozesskosten eines erfolgreichen Anfechtungsverfahrens. Urteil vom 02.02.2018, Az. 85 S 98/16 WEG
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