LG Ansbach: Feuchter Keller einer Altbauwohnung begründet kein Recht zur Mietminderung
Mieter einer Altbauwohnung mit feuchtem Keller können weder die Miete mindern noch Schadensersatz für beschädigte Gegenstände verlangen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel der Mietsache vorliege, ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzuwenden. Urteil vom 11.08.2014, Az. 1 S 228/14
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