LG Aachen: Auf ein erhöhtes Lüftungsverhalten in Abhängigkeit von der jeweiligen Möblierung muss der Mieter hingewiesen werden

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Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass der Mieter seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz nahe der Wand aufstellen darf, wobei der ausreichende Abstand zur Vermeidung von Feuchtigkeit regelmäßig durch Scheuerleisten gewahrt wird. Ein u.U. erforderlicher größerer Abstand von der Wand erfordert einen entsprechenden Hinweis des Vermieters. Urteil vom 02.07.2015, Az.: 2 S 327/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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