KG: Schriftformheilung in mietrechtlichen Nachträgen (Gewerberaum)

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Wenn die Parteien eines gewerblichen Mietvertrages dessen Änderung in einzelnen Punkten vereinbaren und unmissverständlich erklären, dass es im Übrigen bei den bisherigen Vereinbarungen bleiben soll, ist die Schriftform des gesamten Vertragswerks gewahrt. Beschluss vom 10.04.2014, Az. 8 U 179/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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