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BAG: Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie § 613a BGB

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Das von einem Hausverwaltungsunternehmen verwaltete Grundstück stellt kein Betriebsmittel dieses Unternehmens dar, sondern das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer des Verwaltungsunternehmens gehen deshalb nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. BAG, Urteil vom 15.11.2012

LG Saarbrücken: Beschluss über Baumaßnahme, durch die der Gebrauchswert des Gebäudes hinsichtlich des Energieverbrauchs nachhaltig erhöht werden soll § 22 WEG

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1. Eine Baumaßnahme, durch die – unabhängig von dem Vorliegen eines Reparaturbedarfs – der Gebrauchswert des Gebäudes hinsichtlich des Energieverbrauchs nachhaltig erhöht werden soll, kann allenfalls mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit gemäß § 22 Abs. II, Satz 1 WEG oder durch Zustimmung aller rechtlich betroffenen Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. I WEG beschlossen werden, nicht jedoch mit der einfachen Mehrheit über den Weg der modernisierenden Instandsetzung gemäß § 22 Abs….

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BGH: Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hausgrundstücks über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks §§ 241, 280 BGB

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1. Vermitteln die von dem Verkäufer eines Hausgrundstücks angegebenen Mieteinnahmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks, muss er den Käufer über diese Umstände aufklären, wenn sie für dessen Kaufentschluss erkennbar von Bedeutung sind. 2. Die in einem Kaufvertrag vereinbarten Informationspflichten können über das hinausgehen, was der Verkäufer aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis mitzuteilen verpflichtet gewesen wäre. BGH, Urteil vom 01.02.2013

LG München I: Neuanstrich der Fassade als bauliche Veränderung § 22 WEG

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1. Bei dem beschlossenen Farbkonzept hinsichtlich des Neuanstrichs der Fassade handelt es sich um eine unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahme, also um eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus geht. 2. Bei Änderungen der Fassade durch einen Neuanstrich kann eine Beeinträchtigung i.S.v. §§ 22, 14 Nr. 1 WEG insbesondere in einer nicht nur unerheblichen nachteiligen Veränderung des optisch-architektonischen Gesamteindrucks der…

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