BGH: Wirksamkeit eines Kontrahierungszwangs von Wohnungseigentümern zum Abschluss eines Betreuungsvertrages

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Im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Teilungserklärung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und der den einzelnen Wohnungseigentümern beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt. Urteil v. 10.01.2019, Az. III ZR 37/18

Author: RAe Kasburg und Klein

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