BGH: Von neuem Bolzplatz ausgehender Lärm nicht zwingend Mietminderungsgrund

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Der Mieter einer Wohnung darf die Miete wegen sogenannter Umweltmängel (hier: von einem Nachbargrundstück ausgehende Lärmbelästigungen) nicht mindern, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten – etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG – als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 197/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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