BGH: Vermieter darf sich Verwertung der Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen während laufenden Mietverhältnisses nicht vorbehalten
Eine Vereinbarung, die es dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unwirksam. Eine solche Absprache steht im Widerspruch zu dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Treuhandcharakter der Mietkaution. Urteil vom 07.05.2014, Az. VIII ZR 234/13
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