BGH: Unvollständige Reparatur schließt Ersatz von Reparaturkosten bis 130%-Grenze aus

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Hat der Geschädigte die Reparaturkosten für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zwar entgegen der Einschätzung des Sachverständigen unter die 130%-Grenze gedrückt, aber nicht alle im Schadensgutachten vorgesehenen Reparaturmaßnahmen (hier: Austausch von Zierleisten) durchgeführt, kann er nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Urteil vom 02.06.2015 entschieden. In diesem Fall ist der Geschädigte auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Urteil vom 02.06.2015, Az.: VI ZR 387/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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