BGH: Untervermietung auch nach Widerruf der Erlaubnis hierzu rechtfertigt nicht unbedingt Kündigung
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nach Widerruf einer Untervermietungserlaubnis nicht wegen einer sodann unerlaubten Untervermietung kündigen, wenn der Mieter mit einen Räumungsprozess gegen den Untermieter seiner Pflicht zur Beendigung des Untermietverhältnisses nachkommt. Urteil vom 04.12.2013, Az. VIII ZR 5/13
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