BGH: Umlage der Wohngebäudeversicherung auf den Mieter – Umlagefähigkeit der Kosten eines Mietausfallschadens
Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV) auf den Mieter vereinbart, sind auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig. Urteil vom 06.06.2018, Az. VIII ZR 38/17
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