BGH: Teileigentümer in Gewerbehaus muss Nutzung zu Wohnzwecken unterlassen – auch bei Anpassungsanspruch

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Teileigentümer eines ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudes (hier: „Ärztehaus“) können verlangen, dass ein Teileigentümer, der seine (hier: früher als Arztpraxis genutzte) Einheit nun als Wohnraum vermietet, dies unterlässt. Selbst wenn ein Anpassungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG in Betracht kommt, kann dieser nicht im Weg der Einrede gegen den Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, sondern muß klageweise durchgesetzt werden. Urteil vom 23.03.2018, Az. V ZR 307/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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