BGH: Schadensersatzpflicht der Wohnungseigentümer und des Verwalters

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1. Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband.
2. Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus; insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben.
3. Von § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG werden solche Schäden nicht erfasst, die nur als Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind.
Urteil v. 16.11.2018, Az V ZR 171/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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