BGH: Mieterhöhung kann auch später als in § 558b BGB vorgegeben geltend gemacht werden

No Comments »

Der Vermieter ist nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem sich aus § 558b BGB ergebenden Zeitpunkt geltend zu machen. Rechte des Mieters, insbesondere das dem Mieter bei einer Mieterhöhung zustehende Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB, würden hierdurch nicht unzulässig beschnitten. Urteil vom 25.09.2013, Az. VIII ZR 280/12.

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.