BGH: Mieterhöhung kann auch später als in § 558b BGB vorgegeben geltend gemacht werden
Der Vermieter ist nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem sich aus § 558b BGB ergebenden Zeitpunkt geltend zu machen. Rechte des Mieters, insbesondere das dem Mieter bei einer Mieterhöhung zustehende Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB, würden hierdurch nicht unzulässig beschnitten. Urteil vom 25.09.2013, Az. VIII ZR 280/12.
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