BGH: Kürzung bei fehlerhafter Ermittlung des Heizkostenverbrauchs durch den Vermieter

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1. Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 II 1 HeizkostenV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.
2. In diesem Fall ist eine Kürzung gemäß § 12 I 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen. Urteil vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 329/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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