BGH: Kündigung auch bei unverschuldetem Mietzahlungsverzug des Mieters

No Comments »

1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 IV BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.
2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 II 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichenn Voraussetzungen des § 543 II 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 I BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil, NJW 2009, 3781, Rn. 26). Urteil vom 04.02.2015, Az. VIII ZR 175/14

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.