BGH: Kein Ausgleichsanspruch in Geld für Schönheitsreparaturen im Fall geplanter, aber nicht durchgeführter Umbaumaßnahmen nach Beendigung des Mietverhältnisses
Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt vielmehr voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden. Urteil vom 12.02.2014, Az. XII ZR 76/13
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