BGH: Jobcenter ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Mieters
Das Jobcenter, das die Mietzahlungen des Mieters übernommen hat und direkt an den Vermieter überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters; Versäumnisse des Jobcenters können dem Mieter daher nicht gem. § 278 S. 1 BGB zugerechnet werden. BGH, Beschluss vom 17.02.2015, Az. VIII ZR 236/14
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