BGH: Gehbehinderter Wohnungseigentümer darf Fahrstuhl nur mit Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einbauen

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Einem Wohnungseigentümer ist es verwehrt, ohne Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus auf eigene Kosten einen Personenaufzug einzubauen, und zwar auch dann, wenn er aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer könnten allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden., Urteil vom 13.01.2017, Az. V ZR 96/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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