BGH: Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

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Das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung führt nicht dazu, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG begründet insoweit kein dingliches Recht. Urteil vom 13.09.2013, Az. V ZR 209/12

Author: RAe Kasburg und Klein

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