BGH: Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers
Das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung führt nicht dazu, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG begründet insoweit kein dingliches Recht. Urteil vom 13.09.2013, Az. V ZR 209/12
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