BGH: Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

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Ein Mieter kann wegen der Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB) auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns haben, wenn er infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus §§ 577 Abs. 1 Satz 3, 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht. Urteil vom 21.01.2015, Az. VIII ZR 51/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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