BGH: Alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümerschaft für die gerichtliche Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung. Urteil vom 05.12.2014, Az. V ZR 5/14
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