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LG Berlin: Angemessenheit der Minderungsquote

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Für die Beurteilung der Angemessenheit der Minderungsquote kommt es nicht darauf an, ob diese für einen Schaden in einem Raum einer Wohnung dem Anteil entspricht, den die Fläche dieses Raumes an der Gesamtfläche ausmacht. Die Gesamtheit der Umstände ist zu würdigen, also die Schwere, das Ausmaß und die Folgen des Schadenseintritts sowie die Bedeutung des Raumes für die Nutzbarkeit der gesamten Wohnung. LG Berlin, Urteil vom 17.09.2012, Az. 67 S…

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