AG Offenbach: Kündigung wegen ausstehender Nebenkostenzahlungen
Der Zahlungsverzug mit Betriebskostennachzahlungen, der zwei Monatsmieten übersteigt, rechtfertigt sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Urteil v. 21.12.2016, Az. 350 C 517/12
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