AG München: Nutzung von Tiefgaragenplätzen § 535 BGB

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Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden.

AG München, Urteil vom 21.11.2012

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