AG München erlaubt Videoüberwachung des eigenen Grundstückseingangs
Die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor verletzt in der Regel nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten. Urteil vom 20.03.2015, Az.: 191 C 23903/14
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