AG München: Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertbar
Die Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. In dem Prozess hatte ein in einen Unfall verwickelter Pkw-Fahrer seine Unschuld mit Videoaufzeichnungen seiner Car-Cam beziehungsweise Dashcam beweisen wollen. Das AG München verweist auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei einer Zulassung der Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel völlig ausgehöhlt würde. Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14
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