AG München: Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertbar

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Die Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. In dem Prozess hatte ein in einen Unfall verwickelter Pkw-Fahrer seine Unschuld mit Videoaufzeichnungen seiner Car-Cam beziehungsweise Dashcam beweisen wollen. Das AG München verweist auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei einer Zulassung der Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel völlig ausgehöhlt würde. Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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