AG München: Vermieter darf Mietverhältnis nicht wegen Anbohrens einer Wasserleitung kündigen
Das Anbohren einer Wasserleitung in einer Mietwohnung durch einen Freund der Mieter, der diesen bei handwerklichen Arbeiten in der Wohnung geholfen hat, gibt dem Vermieter keinen hinreichenden Kündigungsgrund. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Bohrens ein Wasserschaden entstanden ist. Urteil vom 08.03.2017, Az. 424 C 27317/16
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