AG Hamburg-Altona: Korrektur der vom Verwalter vorgelegten Abrechnungen
Wenn sich in einer Eigentümerversammlung Korrekturbedarf hinsichtlich der als Entwurf vom Verwalter vorgelegten Abrechnungen ergibt, müssen diese Korrekturen in dem Beschluss aufgenommen werden, damit jeder Eigentümer anhand des ursprünglichen Entwurfs und des anschließenden Beschlusstextes überprüfen kann, ob die beschlossene Korrektur dann auch in die zu überarbeitende Fassung der Abrechnungen eingeflossen sind. Urteil vom 15.03.2013, Az. 303a C 20/12
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