AG Dortmund: Abweichung vom Verteilungsschlüssel
Wiederholt genehmigte Jahresabrechnungen nach einem der Teilungserklärung widersprechenden Maßstab rechtfertigen keine Beibehaltung dieser Praxis für die Zukunft. Erforderlich ist vielmehr, dass sich sämtliche Eigentümer bewusst für eine dauerhafte Regelung entscheiden wollen und eine dauerhafte abweichende Praxis schaffen wollen. Dafür muss aber feststehen, dass sämtliche Wohnungseigentümer eine jahrelange Praxis in dem Bewusstsein ausüben, dass die bisherige Regelung geändert wird und durch eine neue ersetzt werden soll. Urteil v. 10.12.2015, Az. 514 C 108/14
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