AG Brandenburg: Mieterhaftung für einen Schlüsselverlust nach Postversand gegen Rückschein

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1.
Übersendet ein Mieter den Schlüssel von dem Mietobjekt an den Vermieter mittels einfachem Brief (mit Rückschein) und geht der Schlüssel hierbei dann verloren, so hat der Mieter grundsätzlich dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln zu ersetzen.
2.
Der Mieter schuldet die Rückgabe sämtlicher ihm zur Mietsache überlassenen Schlüssel. Die Rückgabe wird, falls besondere Abreden fehlen, am (Wohn-)Sitz des Vermieters geschuldet.
3.
Bei Übersendung eines zurückzugebenden Schlüssels mittels Briefs gegen Rückschein bleibt der Mieter für die Erfüllung seiner Rückgabepflicht darlegungs- und beweisbelastet, wenn der Vermieter einwendet, der zugestellte Briefumschlag habe keinen Schlüssel enthalten.
4.
Auch wenn der Mieter dem Vermieter nach einem ihm zuzurechnenden Schlüsselverlust grundsätzlich die Kosten für ein ausgetauschtes Schloss mit neuen Schlüsseln zu ersetzen hat, ist ein Abzug „neu für alt“ – hier nach Schätzung gem. § 287 ZPO von 15 % – vorzunehmen. Urteil vom 01.09.2014, Az. 31 C 32/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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