Archive: 26. März 2016

VG Neustadt: Ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch allein kann Anscheinsbeweis zugunsten geeichten Wasserzählers nicht entkräften

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Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen Frischwasserverbrauch von 1.088 Kubikmetern in nur achtzehn Monaten an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, den Nachweis führen, dass der Wasserzähler defekt war. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu bezahlen. Urteil v. 28.01.201, Az. 4 K 203/15.NW

BGH verringert Anforderungen an Vermieter bei Nebenkostenabrechnung

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Vermieter haben künftig größeren Spielraum bei der Gestaltung der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Legen sie zum Beispiel die Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr auf mehrere Gebäude um, müssen die Rechenschritte nicht mehr aus der Abrechnung ersichtlich sein. Urteil vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 93/15

OLG Hamm: Bausparkasse kann Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen

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Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen. Beschluss v. 30.12.2015, Az.: 31 U 191/15